Waffengesetz WaffG

Das Deutsche Waffengesetz

 

Bei der waffenrechtlichen Behandlung von Softairwaffen ist zwischen Regeln für Anscheinswaffen, für die Geschossenergie sowie für Vollautomaten zu unterscheiden.

 

Regelungen über Anscheinswaffen

Meist sind Airsoftwaffen Nachbildungen von echten Schusswaffen und, ebenso wie Modellwaffen, kaum von diesen zu unterscheiden. Sie unterliegen deshalb als Anscheinswaffen besonderen Bestimmungen im deutschen Waffenrecht: Sie dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.

Wer entgegen dem Verbot eine Anscheinswaffe führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Transport von Anscheinswaffen, zum Beispiel vom Händler zur eigenen Wohnung oder von der eigenen Wohnung zur Schießstätte, ist nur in einem „verschlossenen Behältnis“ erlaubt.

 

Regelungen über die Geschossenergie

Das Waffengesetz findet auf Spielzeugschusswaffen, die den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule erteilen, mit Ausnahme der oben genannten Vorschriften über Anscheinswaffen keine Anwendung.

Airsoftwaffen, die Geschossen eine Energie von weniger als 7,5 Joule, aber mehr als 0,5 Joule erteilen, sind ab 18 Jahren frei verkäuflich. Diese Waffen müssen mit einem „F“ im Fünfeck gekennzeichnet sein und dürfen keine Vollautomaten sein. Ohne Waffenschein dürfen sie nur in befriedetem Besitztum geführt und verwendet werden. Beim Transport darf die Waffe weder zugriffs- noch schussbereit sein. Dies ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Waffe ungeladen ist und sich in einem verschlossenen Behältnis befindet.

Airsoftwaffen, die Geschossen eine Energie über 7,5 Joule erteilen, sind erlaubnispflichtige Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes.

 

Regelungen über vollautomatische Waffen

Der Besitz vollautomatischer Airsoftwaffen über 0,5 Joule ist in Deutschland verboten.